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Fax 030 227 76 744
Strafsache Keisinger, Kern und Dr. Stahl-
Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister Dr. Schäuble,
die Anlagen werde ich auch weiteren Personen vorlegen.
Nicht nur Steuerhinterziehung ist eine Straftat, sondern auch Steuerüberhebung.
Als Behördenleiter sind Sie höchstpersönlich für die Straftaten verantwortlich, da Ihnen
aufgrund meiner E-
Am Bundesverfassungsgericht sind bereits Verfassungsbeschwerden anhängig.
Anlagen: 1) Mail v. 01.03.14 an Frau Prof. Dr. Lübbe-
2) Anzeige v. 16.04.2014. 10 S.
Mit freundlichem Gruß gez. Helmut Musiala als Verteidiger von
Fax 030 9014 3310
Anzeige wegen Geldwäsche und Verschleierung gem. § 261 StGB gegen Herrn
Ministerialrat Keisinger, Herrn Ministerialrat Kern und Frau Dr. Stahl-
§ 261 StGB – Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt
oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind (...)
4. Vergehen a) nach den §§ (...) 263 (…) die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind,
und
5. Vergehen (…) nach den §§ 129 (…), sowie von einem Mitglied einer kriminellen (...)
Vereinigung (§§ 129 (...)) begangene Vergehen. (…).
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes
zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche
verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus
einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…).
Bundesweit begehen die Bezirksschornsteinfegermeister Hausfriedensbruch gem. § 123
StGB, Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB und Betrug gem. § 263 StGB. Sie bilden
somit eine kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB. Oberster Rädelsführer gem. § 129
Abs. 4 StGB ist Herr Hans-
ist Präsident vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Westerwaldstr. 6,
53757 Sankt Augustin.
Die nachfolgenden Erläuterungen verdeutlichen jedermann die o.g. Straftaten.
1. Mehrwertsteuererhebung für den Erlass von Feuerstättenbescheiden.
a) Gem. Art. 1 § 14 SchfHwG sollen die Bezirksschornsteinfeger Feuerstättenbescheide
erlassen. Gem. Art. 4 Abs. 3 hat der Bundesgesetzgeber bestimmt, dass Art. 1 § 14
SchfHwG am 01.01.2013 in Kraft tritt.
Auszug aus BVerfGE 42, 264, 283 zu Art. 82 Abs. 2 GG .
„Das verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch
noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten.“.
Mit dem SchfHwG hat der Bundesgesetzgeber die Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfeger-
meister in 2 extrem unterschiedliche Aufgabenbereiche unterteilt. Als Unternehmer soll er
von Feuerungsanlagen gesetzliche Vorschriften einhalten oder nicht. Er soll somit Aufgaben wahrnehmen, für die nach Landesrecht die Ordnungsbehörden und die Bauaufsichtsbehörden zuständig sind, also öffentlich-
Als Unternehmer darf ein Bezirksschornsteinfegermeister keine Verwaltungsakte erlas-
sen. Daher hat dann der Bundesgesetzgeber mit Art. 1 § 14 SchfHwG bestimmt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gem.
Art. 4 Abs. 3 SchfHwG ab dem 01.01.2013 Feuerstättenbescheide erlassen darf.
Auszug aus Seite 10 der Dokumentation Nr. 582 des BMWi zum SchfHwG:
„Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gilt bis zum 31.12.2012 und wan-
delt sich dann um in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.“.
Fazit: Jeder Feuerstättenbescheid, der vor dem 01.01.2013 erlassen worden ist, ist
somit wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtig.
gem. der §§ 352, 263 StGB.
Allein am Datum seines Feuerstättenbescheides kann somit jedermann nachvollziehen, ob
der für ihn tätige Bezirksschornsteinfegermeister ein Straftäter ist oder nicht.
Zudem kann jedermann auch am Briefkopf seines Feuerstättenbescheides die Straftaten
des für ihn tätigen Bezirksschornsteinfegermeisters erkennen. Denn wenn der sich im Briefkopf als Bezirksschornsteinfegermeister und Unternehmer bezeichnet, überführt ihn
schon das der o.g. Straftaten. Denn gem. Art. 1 § 14 SchfHwG ist er nur als bevollmächtig-
ter Bezirksschornsteinfeger für den Erlass von Feuerstättenbescheiden zuständig.
Dass die Bezirksschornsteinfegermeister gewerbsmäßig Straftaten begehen, ist u.a. nur deshalb möglich, weil insbesondere die Richter an den Verwaltungsgerichten ihre Straftaten unterstützen.
Das beweisen im Land NRW z.B. folgende Entscheidungen:
1) Beschluss vom 12.06.2009 -
2) Beschluss vom 30.11.2009 -
3) Urteil vom 11.05.2010 -
4) Urteil vom 15.03.2011 -
5) Beschluss vom 12.09.2011 -
6) Urteil vom 27.09.2011 -
7) Urteil vom 27.09.2011 -
8) Beschluss vom 15.12.2011 -
9) Beschluss vom 15.12.2011 -
b)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der
Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
§ 2 Abs. 1 UStG
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Tätigkeiten der öffentlich-
Aufgaben wahrnehmen und dafür Gebühren erheben, wie z.B. für den Erlass von Verwaltungsakten gem. § 35 VwVfG, werden vom UStG nicht erfasst.
Feuerstättenbescheide sind zweifelsfrei Verwaltungsakte. Für jedermann ist das schon
an deren Rechtsmittelbelehrung zu erkennen. Denn danach besteht ein Recht auf Klage
vor dem Verwaltungsgericht. Bemängelt dagegen ein Bürger die Tätigkeiten eines
Unternehmers, so ist für ihn nur der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
Jeder Bürger, der schon einmal von seinem Bürgermeister, seinem Landrat oder von
sonst einer öffentlich-
und er dafür Gebühren entrichten sollte wird feststellen, dass von ihm zusätzlich zu den
Gebühren keine Mehrwertsteuer verlangt worden ist.
Auch ohne Studium der Rechtswissenschaften sollte somit jedermann nachvollziehen
können, dass jeder Feuerstättenbescheid, wann immer er auch ausgestellt worden ist,
wegen der Erhebung von Mehrwertsteuer den Straftatbestand des Betruges erfüllt.
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. (...),
3. (...),
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. (...).
Besonders einfach ist der Betrug anhand folgender Strafsache nachvollziehbar.
Am 11.09.2010 erließ Herr Bezirksschornsteinfegermeister Klaus Bewer, Rieger Str. 39,
33129 Delbrück, zum Nachteil meiner Mandantin einen Feuerstättenbescheid und erhob
dafür Gebühren plus 19 % Mehrwertsteuer.
Da meine Mandantin den Erlass des Feuerstättenbescheids für nicht verfassungskonform
bewertet, weigert sie sich, ihre Feuerungsanlage überprüfen zu lassen. Gem. Art. 1 § 25
SchfHwG erließ der Landrat des Kreises Paderborn, Aldegreverstraße 10-
Gebühr in Höhe von 75,00 € ohne Mehrwertsteuer.
In absolut identischer Angelegenheit wird für den Erstbescheid Mehrwertsteuer erhoben,
aber für den Zweitbescheid wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Allein diese Ungleichbehandlung bezüglich der Erhebung von Mehrwertsteuer verdeutlicht jedermann, wie das Rechtsstaatsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG vorsätzlich verletzt wird.
2. Mehrwertsteuererhebung für weitere Straftaten der Bezirksschornsteinfeger.
Selbst von Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel wurde am 30.11.2011 bestätigt,
dass nicht der Bund sondern die Länder für die Gefahrenabwehr zuständig sind.
Auch bestimmten Mitgliedern des Bundestages ist die Rechtslage nachweislich bekannt,
wie die nachfolgenden Auszüge in Sachen Brandschutz jedermann beweisen.
BT-
möglichen Kosten hierfür und sich ggf. daraus ergebenden Folgewirkungen kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da für den Brandschutz nach dem Grund-
gesetz die Länder zuständig sind und nur diese entsprechende Maßnahmen vorschreiben
und etwaige Kosten beziffern könnten.“.
BT-
Zuständigkeit der Länder.“.
Mit § 14 SchfHwG (s. Anlage 1) hat der Bundesgesetzgeber explizit bestätigt, dass die
Tätigkeiten der Schornsteinfeger dem Brandschutz und der Gefahrenabwehr dienen.
Da der Bund für die Gefahrenabwehr, wie u.a. für den Brandschutz, nicht zuständig
ist, war der Bund auch nicht berechtigt, das Grundrecht gem. Art. 13 Abs. 1 GG
einzuschränken, wie er es mit § 1 Abs. 3 Schf(Hw)G verfassungswidrig getan hat.
Schornsteinfeger dürfen Haus und Hof für Tätigkeiten an Feuerungsanlagen nur dann
betreten, wenn ihre Tätigkeiten der Abwehr von Gefahren dienlich sind.
Art. 13 Abs. 1 GG Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 13 Abs. 7 GG Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines
Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung,
vorgenommen werden.
Bereits mit dem Rechtsgutachten vom 16.06.1954 -
verfassungsgericht
men zu treffen haben
wehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
Unter Bezug auf das Rechtsgutachten wurde vom Bundesverfassungsgericht mit dem
Beschluss vom 28.10.1975 -
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Länder zu entscheiden haben.
Da der Bund nicht zuständig sein kann, ist das SchfHwG wie auch das SchfG nichtig
(vgl. BVerfG NJW 1983, 25 zur Nichtigkeit des damaligen Staatshaftungsgesetzes).
Niemand ist berechtigt für seine Straftaten zudem Mehrwertsteuer zu erheben.
Schornsteinfegergebühren sind umlagefähig. Somit müssen nicht nur die Eigentümer von Feuerungsanlagen, sondern auch die Mieter anteilig die Schornsteinfegergebühren tragen
und damit auch jede Mehrwertsteuerforderung der Bezirksschornsteinfegermeister, für
welche Tätigkeit auch immer. Somit werden zum Nachteil von mindestens 60 Millionen
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland die o.g. Straftaten begangen.
Gem. Art. 84 Abs. 3 GG übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die
Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Da Herrn BMF Dr.
jur. Wolfgang Schäuble aufgrund meiner Dienstaufsichtsbeschwerden und meiner Klage
vor dem VG Berlin die o.g. Straftaten der Bezirksschornsteinfegermeister nachweislich
bekannt sind, verwirkt er sie gem. § 357 StGB, da er sie weiterhin geschehen lässt.
Herr BMF Dr. jur. Wolfgang Schäuble erhält per Fax eine Kopie dieser Anzeige.
Anlage: 1) Art. 1 § 14 SchfHwG. 1 S.
2) Schreiben v. 04.04.2014 des BMF. 2 S.
Mit freundlichem Gruß gez. Helmut Musiala als Verteidiger von