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Dienstaufsichtsbeschwerde über Herrn OStA Lindken
Sehr geehrter Herr GStA Proyer,
der Bescheid vom 23.04.2013 -
erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt.
Vom AG Paderborn wurde ich am 25.04.2008 wegen angeblich falscher Verdächtigung
zum Nachteil des Bezirksschornsteinfegermeisters Klaus Bewer aus Delbrück gem. § 164
StGB zu einer 4monatigen Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.
Ich soll angeblich gewusst haben, dass der BZSM Klaus Bewer an einer in Delbrück im
Jahre 2003 installierten Brennwert-
nommen habe. Jedermann kann daran bereits erkennen, dass meine Verurteilung offen-
sichtlich auf einem Fehlurteil beruht, wie die Gerichtsakten zweifelsfrei beweisen.
Weil ich Weisungen des Bewährungshelfers angeblich gröblich und beharrlich nicht
befolgt haben soll, wurde die Bewährung mit Beschlüssen vom AG Paderborn und LG
Paderborn widerrufen.
Vom 28.02.2011 bis zum 18.05.2011 musste ich daher in der JVA Bielefeld-
(Hafthaus Ummeln) die Freiheitsstrafe teilweise verbüßen, da am 18.05.2011 vom LG
Detmold meine unverzügliche Freilassung angeordnet worden war.
Meiner Anzeige vom 14.02.2013 an die StA Paderborn hatte ich die Beschlüsse des AG
und LG Paderborn und die Entscheidung OLG Thüringen StV 2008, 88 beigefügt.
Meiner Beschwerde vom 21.03.2013 über den Bescheid des Herrn OStA Sauerland von
der StA Paderborn, dem ich auch viele weitere Verbrechen auf primitiven Niveau nach-
weisen kann, hatte ich BVerfG 2 BvR 1165/11 beigefügt.
In Kenntnis der o.g. höchstrichterlichen Entscheidungen wird für jedermann offensicht-
lich, dass selbst dann, wenn ich tatsächlich Weisungen des Bewährungshelfers erhalten
hätte, ich nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Weisungen zu befolgen.
Mit meiner Beschwerde hatte ich vorgetragen, die GStA Hamm habe im Rahmen der Ermittlungen festzustellen, welche Weisungen ich gröblich und beharrlich nicht befolgt
haben soll. Natürlich ist Herr OStA Lindken auf diese Pflicht nicht eingegangen, da er
schon anhand der Beschlüsse erkannt haben muss, dass Weisungen nicht existieren.
Gem. § 56c dürfen nur Richter Weisungen erteilen.
Schwere Freiheitsberaubung wird gem. § 239 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr
bis zu 10 Jahren bestraft und ist somit gem. § 12 StGB ein Verbrechen.
Gem. § 357 StGB verwirken Sie, sehr geehrter Herr GStA Manfred Proyer, nicht nur die Straftaten der OStAe Sauerland und Lindken, wenn Sie nicht unverzüglich deren Suspen-
auch die in der Anlage aufgeführten Personen sind zweifelsfrei Straftäter.
Anlage: Straftäterliste vom 13.11.2010. 2 S.
Hochachtungsvoll gez. Helmut Musiala
Diese Beschwerde ist am 31.05.2013 per Fax um 17 h 53 beim GStA eingegangen.