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Verbreitung von Wahrheiten im Internet
Auszug aus dem Urteil vom 17.06.2004 -
Wer sowohl privat als auch im Geschäftsleben nachweislich Handlungen begangen hat, die als Betrug zu werten wären, muss sich seine namentliche Nennung mit dem Zusatz "Betrug, Betrüger" auf einer Internetseite gefallen lassen.
Roswitha Müller-
Man kann sich gegen Darstellungen, die Tatsachenbehauptungen enthalten, eigent-
Auszug aus dem Versäumnisurteil vom 25.10.2011 -
Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Bei-