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Info an Frau Prof. Dr. Gertrude Lübbe-
Selbst die Bundesregierung hat explizit bestätigt, dass die Länder und nicht der Bund für
die Gefahrenabwehr und somit u.a. für den Brandschutz zuständig sind.
Hierzu siehe www.he-
Anhand der §§ 14, 17 SchfHwG ist für jedermann besonders einfach nachzuvollziehen,
dass das SchfHwG nichtig ist und sich daher die Schornsteinfeger täglich bundesweit
des Hausfriedensbruchs, der Gebührenüberhebung und des Betruges schuldig machen.
Auszug aus § 14 Abs. 3 SchfHwG (BGBl. I 2008, 2246):
„Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach
Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs-
vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht.“.
Auszug aus § 17 Abs. 2 SchfHwG (BGBl. I 2011, 1343):
„Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1
fest, dass eine Anlage nicht betriebs-
Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht.“.
Auszug aus dem Urteil vom 19.10.1982 -
„Das Staatshaftungsgesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es trifft eine Rege-
lung, für die dem Bund in wesentlichen Teilen die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis
fehlte. Schon dies führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.“.
Auch ohne Studium der Rechtswissenschaften dürfte jedermann nachvollziehen können,
dass somit auch das SchfHwG wie auch schon das SchfG nichtig ist.
Zudem ist auch die Kehr-
Da es sich hierbei lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, waren schon von daher
die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Bestätigung der Nichtigkeit verpflichtet.
Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit den Straftaten der Schornsteinfeger
beweisen zweifelsfrei, dass sich Frau Prof. Dr. Gertrude Lübbe-
BVerfG wiederholt der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB schuldig gemacht hat.
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