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Nichtigkeit des SchfHwG
Sehr geehrte Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-
Sie sind bisher die einzige Politikerin, die mit den Schreiben vom 10.01.2012 und vom 21.03.2012 zumindest hat bestätigen lassen, dass nach dem SchfHwG der Erlass von Feuerstättenbescheiden erst ab dem 01.01.2013 zulässig ist.
Die Gesetzesmaterialien bestätigen zweifelsfrei, dass laut dem Gesetzentwurf für das
SchfHwG der Erlass von Feuerstättenbescheiden ab dem 01.01.2010 vorgesehen war.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie der 01.01.2013 vorgeschlagen.
Wenn in einem Gesetzgebungsverfahren Änderungen vorgeschlagen werden, die dann tatsächlich auch Gesetzeskraft erlangen, so wird dadurch der Wille des Gesetzgebers für jedermann besonders deutlich. Denn die Änderung eines Gesetzentwurfes bedeutet stets,
dass sich der Gesetzgeber sehr bewusst mit der Gesetzesänderung auseinandergesetzt hat.
Nach dem Rechtsstaatsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG sind auch Richter an Recht und
Gesetz gebunden. Nur von Richtern am VG Köln und VG Lüneburg ist mir bekannt, dass
sie bezüglich des Erlasses von Feuerstättenbescheiden rechtskonform entschieden haben.
Bundesweit beugen Richter an den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit dem
Erlass von Feuerstättenbescheiden vor dem Jahre 2013 vorsätzlich das Recht und erfüllen
so den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Mit den Feuerstättenbescheiden wird den Besitzern und Eigentümern von Feuerungsan-
lagen lediglich mitgeteilt, welche Feuerungsanlage bei ihnen installiert ist und wie und
wann sie gem. dem SchfHwG überprüft werden muss.
Mitteilungen über Rechtsnormen besitzen keine VA-
Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der einen Feuerstättenbescheid erlässt und ihn auf-
verlangt, erfüllt somit den Straftatbestand des Betruges.
Allein anhand der Feuerstättenbescheide sollte deutlich werden, wie bundesweit in einem angeblichen Rechtsstaat Bezirksschornsteinfegermeister, Landräte, Regierungspräsiden-
ten, Staatsanwälte, Richter und Politiker vorsätzlich Straftaten begehen.
Anmerkungen zur Nichtigkeit des SchfHwG.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG darf gem.
Art. 13 Abs. 7 GG zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren eingeschränkt werden.
Zuständig für die Gefahrenverhütung sind ausschließlich die Länder.
Anhand der Bauordnungen der Länder kann jedermann die Rechtslage nachvollziehen.
Anhand der Feuerungsverordnungen der Länder wird zudem besonders deutlich, dass die Länder auch für die Verhütung von Gefahren ausschließlich zuständig sind, die von Feuerungsanlagen ausgehen können.
Wegen fehlender Zuständigkeit des Bundes ist das SchfHwG somit nichtig.
Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Rechtsgutachten vom 16.06.1954, mit dem Beschluss vom 28.10.1975 und dem Urteil vom 19.10.1982 die Zuständigkeit der Länder
und auch die Nichtigkeit wegen fehlender Zuständigkeit nachvollziehbar erläutert hat,
kann kein redlicher Mensch die Nichtigkeit des SchfHwG widerlegen.
Gem. Art. 17 GG bitte ich Sie daher, auch öffentlich die Nichtigkeit des SchfHwG zu
bestätigen. Im Rahmen Ihres Wahlkampfes ist das sicherlich kurzfristig möglich.
Unter www.he-
Mit freundlichem Gruß gez. Helmut Musiala